Für die Beantragung ist ein Wohnsitz in Bochum erforderlich.
Ausnahmegenehmigungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde (blauer Parkausweis)
Parkerleichterungen, insbesondere zur Nutzung von Behindertenparkplätzen, werden schwerbehinderten Menschen gewährt, wenn sie vom zuständigen Versorgungsamt als „außergewöhnlich gehbehindert” anerkannt oder blind sind (Merkzeichen „aG” oder „Bl” im Schwerbehindertenausweis). Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie wird ebenfalls eine entsprechende Parkerleichterung gewährt.
Ausnahmegenehmigungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (oranger Ausweis)
Menschen mit bestimmten Behinderungen können ebenfalls Parkerleichterungen, allerdings nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen, gewährt werden, wenn vom Versorgungsamt das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bestätigt wird:
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt,
- diejenigen schwerbehinderten Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach c) – e) gleichzustellen sind.
Nach dem Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2015 kann dabei auf das Vorliegen des Merkmals „B“ im Schwerbehindertenausweis verzichtet werden; der Ausweis ist dann nur in Nordrhein-Westfalen gültig.
Ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf Grundlage der durch die zuständige Schwerbehindertenbehörde getroffenen gutachterlichen Feststellungen zu entscheiden. Diese Feststellungen sind für die Straßenverkehrsbehörde bindend.