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Dienstleistungen und Infos

Neuerteilung (Wiedererteilung) der Fahrerlaubnis nach Entziehung

Ihr Führerschein wurde Ihnen entzogen und Sie möchten die Neuerteilung beantragen.

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Voraussetzung ist ein Wohnsitz in Bochum. 

Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung

Die Begriffe Fahrverbot und Entziehung werden häufig verwechselt. Ein Fahrverbot wird überwiegend bei Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängt, zum Beispiel bei erheblichen Geschwindigkeitsverstößen. Entweder spricht eine Bußgeldstelle oder aber auch ein Gericht diese Strafmaßnahme aus. Der Führerschein muss dann für eine bestimmte Zeit abgeben werden. Nach Ablauf des Fahrverbotes wird er wieder ausgehändigt. Kennzeichnend ist, dass für eine bestimmte Zeit verboten wird, ein Fahrzeug zu führen. Das gilt auch für Mofas. Sollte trotz des Fahrverbotes ein Kraftfahrzeug geführt werden, wird dies wie das Fahren ohne Fahrerlaubnis angesehen und auch ähnlich geahndet.

In dem Bußgeldbescheid wird festgelegt, wo und wie lange der Führerschein hinterlegt werden muss. Manchmal ist es aber auch möglich, ihn bei der Bußgeldstelle des Wohnortes zu hinterlegen, statt ihn an die anordnende Stelle zu schicken. Diese Frage sollte mit der Stelle für Bußgeldangelegenheiten beim Rechtsamt der Stadt Bochum oder mit der anordnenden Stelle des Fahrverbotes geklärt werden. Die Führerscheinstelle Bochum ist mit der Bearbeitung von Fahrverboten nicht befasst.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist häufig eine Folge von schweren oder wiederholten Verkehrsverstößen. Aber auch wenn jemand auf eine Weise erkrankt, die die Kraftfahreignung nicht mehr gewährleistet, kann dies zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Mit der rechtskräftigen Entziehung ist die Fahrerlaubnis erloschen. Weitere eventuell im Besitz befindliche Führerscheine, zum Beispiel ein Internationaler Führerschein oder ein Personenbeförderungsschein, sind damit ebenfalls ungültig und müssen zurückgegeben werden.

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht wird dabei im Regelfall auch eine Sperrfrist festgelegt, während derer die Führerscheinstelle keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Bei Entziehung durch eine Verwaltungsbehörde gibt es bei Probeführerscheinen oder Punktetätern ähnliche gesetzliche Vorgaben, die einer Sperrfrist gleichkommen.

Neuerteilung

Nach der Entziehung oder auch nach freiwilligem Verzicht wird die Fahrerlaubnis nicht automatisch neu erteilt. Bei der Führerscheinstelle des Wohnortes sollte etwa acht bis zehn Wochen vor Ablauf einer eventuell festgesetzten Sperrfrist ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Die Berechtigungen der neuen Führerscheinklassen weichen zum Teil erheblich von den vor dem 1. Januar 1999 erteilten Führerscheinklassen ab.

In bestimmten Fällen muss die Eignung zusätzlich durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)  nachgewiesen werden:

  • bei wiederholten Auffälligkeiten unter Alkoholeinfluss
  • wenn bei einer "Ersttäterin" bzw. einem “Ersttäter” eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr festgestellt wurde
  • bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Strafgesetze oder verkehrsrechtliche Bestimmungen (zum Beispiel, wenn mehr als 8 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen sind)
  • wenn die Fahrerlaubnis bereits mehrfach entzogen wurde
  • bei Missbrauch von Medikamenten (zusätzlich ist vor der medizinisch-psychologischen Begutachtung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich)
  • wenn Auffälligkeiten unter Drogeneinfluss festgestellt wurden (zusätzlich sind vor der medizinisch-psychologischen Begutachtung kontrollierte, das heißt unter ärztlicher Aufsicht durchgeführte Drogenscreenings erforderlich)
  • bei Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. In diesen Fällen ist zunächst nachzuweisen, dass keine Abhängigkeit mehr besteht. Dazu ist der Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung erforderlich, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. In jedem Fall ist nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit eine mindestens einjährige Abstinenz durch geeignete ärztliche Untersuchungen zu belegen.

Viele Begutachtungsstellen und Organisationen bieten regelmäßig unverbindliche und kostenfreie Veranstaltungen über Bedeutung und Ablauf einer medizinisch-psychologischen Begutachtung an. Es kann auch ein individueller kostenpflichtiger Beratungstermin vereinbart werden. Beratungen sind insbesondere bei hohen Blutalkoholkonzentrationen oder wiederholten Alkoholdelikten zu empfehlen, da häufig erst durch gezielte verkehrstherapeutische Maßnahmen die Voraussetzungen für eine erfolgreiche medizinisch-psychologische Begutachtung geschaffen werden müssen.

Bei Auffälligkeiten während der Probezeit gelten besondere Bestimmungen. In jedem Fall müssen vor Erteilung der Fahrerlaubnis die hier vorgeschriebenen Maßnahmen (zum Beispiel Aufbauseminare) durchgeführt werden, auch wenn ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt wird.

Wenn eine körperliche oder geistige Erkrankung oder Behinderung zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, ist mindestens ein entsprechendes (Fach-) Arztgutachten erforderlich. Je nach Art und Umfang der Behinderung oder Erkrankung können auch weitere Gutachten und/oder eine Fahrprobe beim TÜV notwendig werden. Mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt sollte daher zunächst besprochen werden, ob und wann ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis sinnvoll ist.

Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz.

Ihre Anfragen zur Neuerteilung (Wiedererteilung) einer Fahrerlaubnis müssen in jedem Einzelfall aufgrund der jeweiligen Aktenlage geprüft werden. Um diese Prüfung einzuleiten, ist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis schriftlich zu beantragen. Den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis können Sie unter Angabe Ihrer Personendaten (vollständiger Name, Geburtsdatum, Anschrift, gegebenenfalls eine Rufnummer) per E-Mail an wiedererteilung@bochum.de  stellen. Nach Begleichung der anfallenden Verwaltungsgebühr wird das Antragsverfahren eröffnet.
Bitte sehen Sie im Vorfeld von weiteren Rückfragen bezüglich etwaiger Anordnungen zu Medizinisch-Psychologischen-Untersuchungen (MPU) ab.

Zur Antragstellung im Büro für Kfz-Angelegenheiten Bochum sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • der gültige Personalausweis oder Pass
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto
  • ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister (Eigenständiger Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses beim Bürgerbüro mit dem Verwendungszweck "K04 Neuerteilung der Fahrerlaubnis").
    Bitte beachten Sie, dass das Führungszeugnis nicht älter als drei Monate sein darf.
  • 109,40 Euro (Verwaltungsgebühr, je nach Bearbeitungsumfang können im Einzelfall später weitere Gebühren erhoben werden)

Bei Anträgen für bestimmte Klassen sind weitere Unterlagen erforderlich:

Klassen AM, A1, A2,  A, B, BE, M, L und T (Motorräder und Fahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht):

  • Bescheinigung über den Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
  • Nachweis über den Lehrgang “Lebensrettende Sofortmaßnahmen”
    (Ein neuer Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die Fahrerlaubnis erstmals ab 1970 erteilt wurde).

Klassen C1, C1E (früher Klasse 3), C, CE (früher Klasse 2), D1, D1E, D, DE (Busführerscheine):

  • Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes (nicht älter als zwei Jahre)
  • ärztliche Bescheinigung über die körperliche Eignung (nicht älter als ein Jahr)
  • Nachweis über den Erste-Hilfe-Lehrgang
  • bei den Klassen D1, D1E, D, DE zusätzlich: Arbeits- oder betriebsmedizinisches Gutachten über den besonderen Leistungstest (nicht älter als 1 Jahr)

Die Begutachtung des Sehvermögens und die allgemeinmedizinische Untersuchung kann auch bei einem Arzt für Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin erfolgen.

Die Verwaltungsgebühr beträgt zwischen 122,40 Euro und 222,40 Euro.

Die Gebühr können Sie vorzugsweise mit EC-Karte oder bar bezahlen.

Eine Vorsprache ist nur mit Termin möglich. Bitte setzen Sie sich mit uns telefonisch in Verbindung zwecks Terminabsprache.

Adresse / Kontakt

Büro für Kfz-Angelegenheiten
Fahr- und Beförderungserlaubnisse
Bulksmühle 17
44777 Bochum

Telefonnummer 1
0234 910-8200
Faxnummer
0234 910-8260

Öffnungszeiten

Eine Vorsprache ist nur mit Termin möglich. Bitte vereinbaren Sie deshalb vor Ihrem Besuch beim Büro für Kfz-Angelegenheiten einen Termin.

Online-Terminbuchung

Hinweis:

In dringenden Fällen*, welche nicht über allgemeine Terminvereinbarung erledigt werden können, nehmen sie bitte Kontakt mit der Fahrerlaubnisbehörde, Rufnummer 0234 910-8200 oder per E-Mail Fuehrerscheine@bochum.de auf.
(* zum Beispiel vorläufige Fahrberechtigung nach bestandener Fahrprüfung, kurzfristige Ausstellung eines internationalen Führerscheines, defekte oder verlorene Fahrerkarten, Verlängerung von beruflich genutzten Fahrerlaubnissen Klasse CE/DE)

Das Bild zeigt das Verwaltungsgebäude Bulksmühle 17.

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Es sind ausreichend Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe vorhanden.

Barrierefreier Zugang

Das Verwaltungsgebäude ist ebenerdig zugänglich und besitzt einen Fahrstuhl.

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E-Mail Adresse
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