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Rote Kennzeichen für Händler

Merkblatt für die Nutzung von roten Kennzeichen

Rote Kennzeichen für Händler

Welche Fahrten sind mit roten Kennzeichen gestattet?

  1. Probefahrten - Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges.
  2. Prüfungsfahrten - Fahrten zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation, einschließlich der Fahrt des Fahrzeuges zum Prüfungsort und zurück.
  3. Überführungsfahrten - Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort.

Welche Fahrten sind mit roten Kennzeichen beispielsweise nicht gestattet?

  1. Fahrten zur Anregung der Kauflust
  2. Fahrten mit gewerblicher Ladung sind untersagt. Dazu zählen zum Beispiel Umzüge, Lieferung von Gütern oder Transportfahrten.

Wer darf rote Kennzeichen benutzen?

Die Kennzeichen dürfen ausschließlich für die eigenen betrieblichen Zwecke genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte (zum Beispiel Vermietung oder Verleih an betriebsfremde Personen) ist nicht gestattet.

Was ist bei der Verwendung der roten Kennzeichen zu beachten?

Ausfertigung eines Fahrzeugscheines

  1. Für jedes Fahrzeug ist vor Antritt der Fahrt einmal ein dem Fahrzeug entsprechender Schein in dem Fahrzeugscheinheft auszufüllen. Die Angaben in dem Fahrzeugscheinheft für das rote Kennzeichen müssen vollständig und leserlich, in dauerhafter Schrift sein. Die Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer muss vollständig eingetragen werden.
  2. Das Fahrzeugscheinheft ist ausschließlich vom Inhaber des roten Kennzeichens oder von einer anderen, von der Zulassungsbehörde Bochum berechtigten Personen, zu unterzeichnen.
  3. Für jedes Fahrzeug ist nur ein Eintrag in dem Fahrzeugscheinheft vorzunehmen.
  4. Das zugeteilte "gültige" Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen. Es ist der Zulassungsbehörde bei jeder Befassung, zusammen mit dem Fahrtenbuch vorzulegen.

Fahrtenbuch

  1. Über alle Fahrten mit dem roten Kennzeichen sind fortlaufende Aufzeichnungen in Form eines Fahrtenbuches zu führen. Das Fahrtenbuch ist ebenfalls vollständig, gut leserlich und in dauerhafter Schrift auszufüllen und der Zulassungsbehörde zusammen mit dem Fahrzeugscheinheft bie jeder Befassung vorzulegen.
  2. Jede Fahrt ist sofort nach ihrem Abschluss im Fahrtenbuch zu dokumentieren.
  3. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang, beginnend mit der Eintragung der letzten Fahrt, aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.

Anbringung der roten Kennzeichen am Fahrzeug

  1. Rote Kennzeichen dürfen nur an verkehrssicheren Fahrzeugen abgebracht werden. Der Inhaber des roten Kennzeichens beziehungsweise der von der Zulassungsbehörde Berechtigte hat sich vor Antritt der Fahrt vom verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges zu überzeugen.
  2. An Fahrzeugen, denen ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen rote Kennzeichen angebracht werden, wenn eine Fahrt außerhalb des Betriebszeitraumes erfolgen soll. Das amtliche Saisonkennzeichen muss abgenommen werden oder vollständig abgedeckt sein.

Was ist sonst noch wichtig?

Befristete Zuteilung

  1. Die Zuteilung der roten Kennzeichen erfolgt befristet unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes.
  2. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist (circa sechs bis acht Wochen) muss bei der zuständigen Zulassungsbehörde ein Verlängerungsantrag gestellt werden, sofern die roten Dauerkennzeichen weiterhin benötigt werden. Die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäß § 16 Absatz 3 FZV werden erneut überprüft. Sollte kein entsprechender Verlängerungsantrag gestellt werden, sind die Kennzeichenschilder zur Entwertung vorzulegen und das / die rote/n Fahrzeugscheinheft/e abzugeben.

Änderung der Halterdaten

  1. Änderungen des Namens oder der Anschrift sind der Zulassungsbehörde, unter Vorlage des Fahrzeugscheinheftes und des Fahrtenbuches, sofort mitzuteilen.
  2. Bei Abmeldung des Gewerbes sind die roten Kennzeichen sowie das Fahrzeugscheinheft unverzüglich und unaufgefordert der Zulassung zur Abmeldung vorzulegen. Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens (zum Beispiel e.K. oder GbR in GmbH oder umgekehrt) erfordert die Rückgabe der roten Kennzeichen und gegebenenfalls der Neubeantragung.

Verlust von Fahrzeugscheinheft, Kennzeichenschildern oder Fahrtenbuch

Der Verlust des Fahrzeugscheinheftes, der amtlichen Kennzeichen oder des Fahrtenbuches ist vom Inhaber des roten Kennzeichens oder vom Berechtigten unverzüglich der Zulassungsbehörde anzuzeigen.
Über den Verlust ist in der Regel eine Versicherung an Eides statt bei der Zulassungsbehörde abzugeben. Diese eidesstattliche Versicherung kann nur persönlich vom Inhaber des roten Kennzeichens oder von dem Berechtigten abgegeben werden. Die Legitimation ist nur durch einen Personalausweis oder Reisepass möglich.