Die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen müssen alle vorliegen:
- Das Fahrzeug wurde vor dem 1. Januar 2008 auf die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter / das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgängerin bzw. Rechtsvorgänger zugelassen.
- Eine Nachrüstung des Fahrzeugs, um die erforderliche Schadstoffgruppe zum Zugang einer Umweltzone zu erreichen, ist technisch nicht möglich.
- Durch die Bescheinigung einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer technischen Prüfstelle ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht nachgerüstet werden kann. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
- Der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeugs steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf sie oder ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung. Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar.
Bei Privatpersonen wird die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung anhand der Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der ZPO beurteilt.
Eine Ersatzbeschaffung gilt als nicht zumutbar, wenn das monatliche Netto-Einkommen einer Privatperson unterhalb folgender Grenzen liegt:
- keine Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen: 1.130,00 Euro
- Unterhaltspflichten gegenüber einer weiteren Person: 1.560,00 Euro
- Unterhaltspflichten gegenüber zwei weiteren Personen: 1.820,00 Euro
- Unterhaltspflichten gegenüber drei weiteren Personen: 2.110,00 Euro
- Unterhaltspflichten gegenüber vier weiteren Personen: 2.480,00 Euro
- Unterhaltspflichten gegenüber fünf weiteren Personen: 3.020,00 Euro
Zusätzlich muss einer der folgenden Gründe vorliegen:
- Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste.
- Fahrten für notwendige Krankenhaus- und Arztbesuche.
- Fahrten von Berufspendlerinnen und Berufspendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind.
- Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch das nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen „G“, nachweisen oder Personen, die über einen orangenfarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO verfügen und diesen mit sich führen.
Sonderregelungen für Wohnmobile:
Für Wohnmobile können für die Strecke vom Wohnort bis zur nächsten Autobahnauffahrt auf Antrag Befreiungen von den Verkehrsverboten in Umweltzonen erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Wohnmobil wurde vor dem 1. Januar 2008 auf den oder die Halter:in zugelassen und
- eine Nachrüstung des Wohnmobils, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, ist technisch nicht möglich oder mit Kosten von mehr als 4.500 Euro verbunden.
Durch die Bescheinigung einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht nachgerüstet werden kann. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.