Änderungen bei der sogenannten Optionspflicht
Für Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren sind und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erworben haben, wurde das sogenannte Optionsverfahren mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) abgeschafft.
Bislang mussten sich diese Kinder bis zum vollendeten 23. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden, in bestimmten Fällen konnte die Mehrstaatigkeit akzeptiert werden.
Für deutsche Mehrstaater, die sich nach den bis zur Aufhebung geltenden Regelungen nach Erreichen des 21. Lebensjahres für die deutsche oder andere Staatsangehörigkeit hätten entscheiden müssen, entfällt nun diese Pflicht.
Mit Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 27. Juni 2024 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt.
Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht nicht mehr.