Rechtsgrundlage: § 17 Bundesmeldegesetz
Die Abmeldung ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegzug in einem der Bürgerbüros vom Meldepflichtigen oder einer bevollmächtigten Person vorzunehmen.
Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn eine Wohnung aufgegeben und keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Sollten Sie aus Bochum in eine andere Gemeinde innerhalb Deutschlands ziehen ist keine Abmeldung in Bochum erforderlich, sondern lediglich die Anmeldung in der neuen Gemeinde.
Bitte beachten Sie, dass eine Abmeldung maximal eine Woche vor dem tatsächlichen Auszug entgegengenommen werden kann.
Hinweis zur Meldepflicht gemäß § 17 BMG
In Hochzeiten kann es jedoch vorkommen, dass die Terminvorlaufzeit die zweiwöchige Meldefrist überschreitet, so dass es Ihnen nicht möglich ist, sich innerhalb von zwei Wochen abzumelden.
Mit der Buchung eines Termins für Meldeangelegenheiten in einem der Bochumer Bürgerbüros kommen Sie jedoch Ihrer Meldepflicht nach. Bitte bringen Sie zur Vorsprache Ihre Terminbestätigung (auf Papier oder elektronisch) mit.