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Hinweise

zum Reisepass und Personalausweis für Minderjährige

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Bitte beachten Sie:

Minderjährige Kinder müssen bei der Antragstellung - unabhängig vom Alter - immer anwesend sein.

Bei der Antragstellung werden folgende Fälle unterschieden:

Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweisdokumentes für Kinder und Jugendliche verheirateter Eltern ist von beiden Elternteilen zu unterschreiben.

Bei gemeinsamer Vorsprache der Eltern sind die Ausweisdokumente beider Elternteile vorzulegen.

Die Antragstellung kann auch durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständnisses des anderen Elternteils schriftlich bestätigt wird und Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe nicht bestehen.

In diesem Fall müssen von dem vorsprechenden Elternteil neben einem eigenen Ausweisdokument ebenfalls ein Ausweisdokument des nicht anwesenden Elternteils und eine schriftliche Einverständniserklärung vorgelegt werden

Bei Eltern (geschieden, unverheiratet), denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und die nicht nur vorübergehend getrennt leben, darf allein der Elternteil, bei dem sich das unverheiratete minderjährige Kind gewöhnlich aufhält, den Pass beantragen.

In diesen Fällen bedarf es einer Zustimmung des anderen Elternteils nicht, wenn davon auszugehen ist, dass dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist. Bei Zweifeln kann die Passbehörde auch das Einverständnis des anderen Elternteils verlangen.

Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist dieser zur Antragstellung allein berechtigt.

Der Antrag kann aber auch durch einen Erklärungsboten (zum Beispiel Großeltern oder sonstige Verwandte des minderjährigen Kindes), wenn die Eltern aus Zeitgründen nicht selbst den Antrag bei der Passbehörde abgeben können, überbracht werden.

In diesem Fall muss der Antrag jedoch vom zuständigen gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein und allen formalen Anforderungen entsprechen. Welcher gesetzliche Vertreter zuständig ist, kann den Punkten „Eltern verheiratet“ oder „Eltern geschieden / getrennt lebend“ entnommen werden. 

Der Erklärungsbote muss neben den beschriebenen Unterlagen zusätzlich eine Vollmacht des / der gesetzlichen Vertreter(s) vorlegen, aus der sich ergibt, dass er zur Überbringung des Antrages ermächtigt ist.

Für minderjährige Personen, die in Familienpflege leben, kann allein die Pflegeperson die Ausstellung eines Passes / Kinderreisepasses beantragen, wenn ihr das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen hat (§ 1630 Absatz 1 BGB). Zum Nachweis ist die Entscheidung des Familiengerichts vorzulegen.