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Einrichtung einer Auskunftssperre

Sie möchten eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen.

Dienstleistungen und Infos

Eine Auskunftssperre kann auf Antrag ins Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leib, Leben oder ähnliche schutzwürdige Güter entstehen könnten.

Der einzige Wohnsitz beziehungsweise der Hauptwohnsitz muss sich in Bochum befinden.

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) zu stellen. Die Gründe für die beantragte Auskunftssperre sind glaubhaft darzulegen. Insbesondere, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragstellenden fordern.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann (ausgenommen Behördenauskünfte). Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Rechtsgrundlage: § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) 

Welche Online-Dienste, Formulare und Infoblätter gibt es?

Im Bochumer Serviceportal steht Ihnen folgender Onlinedienst zur Verfügung:

  • Formloser Antrag mit detaillierter Sachverhaltsschilderung mit Benennung der Personen, von denen Gefahren befürchtet werden und Benennung der Personen, die geschützt werden müssen.
  • Darüber hinaus werden Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben benötigt.
  • Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises

Es fallen keine Gebühren an.

Sie können den Antrag online einreichen. Den Antrag können Sie ebenfalls formlos und schriftlich an das Bürgerbüro schicken. Bitte schicken Sie den Antrag an: Bürgerbüro Bochum Mitte, Willy-Brandt-Platz 2-6. 44787 Bochum

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