Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland benötigen Staatsangehörige zahlreicher Länder ein Visum.
Das Visum ist vor der Einreise bei der zuständigen Deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) zu beantragen. Die Auslandvertretung macht die Erteilung eines Visums in der Regel von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung abhängig.
Die Verpflichtung ist fünf Jahre gültig und umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und die Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (zum Beispiel Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt).
Die Verpflichtungserklärung umfasst auch die Ausreisekosten (zum Beispiel Flugticket). Darüber hinaus werden von einer Verpflichtungserklärung auch die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung (zum Beispiel Abschiebung) erfasst.
Im Regelfall endet die Verpflichtung mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthaltes oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Die Kostenhaftung erstreckt sich auch auf die Zeit eines Asylverfahrens (Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 23.07.2015, Az.: 7 A 1145/14)
Ein Besuchsvisum kann für längstens drei Monate erteilt werden. Die Gültigkeit zur Abgabe bei der Auslandsvertretung beträgt maximal sechs Monate ab der Beantragung!
Rechtsgrundlage
Beantragung
Die Verpflichtungserklärung ist persönlich vom Verpflichtungsgeber abzugeben.
Für jede einzuladende Person ist eine eigene Verpflichtungserklärung abzugeben, es sei denn es handelt sich um
- die/den begleitende/n Ehegattin/Ehegatten und/oder
- das/die begleitende/n minderjährige/n Kind/er
Das Original der Verpflichtungserklärung wird dem Gastgeber ausgehändigt und ist von diesem an den zukünftigen Gast weiterzuleiten. Der Gast legt die Verpflichtungserklärung bei der Beantragung des Visums der Deutschen Auslandsvertretung vor.
Vollmacht
Die Vertretung des sich Verpflichtenden durch eine andere Person ist nicht möglich!
Bonitätsprüfung
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung bei Bezug von öffentlichen Mitteln ist NICHT möglich.
Vor Ausfertigung einer Verpflichtungserklärung wird die finanzielle Leistungsfähigkeit (Bonität) des Verpflichtungsgebers überprüft.
Die Bonität des Gastgebers muss nachgewiesen werden!
Im Rahmen der Bonitätsprüfung wird das durchschnittliche Nettoeinkommen den Unterhaltsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff der Zivilprozessordnung (ZPO) gegenübergestellt.
Die Höhe des erforderlichen monatlichen Nettoeinkommens ist abhängig von der Zahl der Familienangehörigen, denen der Verpflichtungsgeber zum Unterhalt verpflichtet ist; sowie der Anzahl der ausländischen Staatsangehörigen, die eingeladen werden sollen.
Bei Verpflichtungserklärungen zu Besuchszwecken muss für jede erwachsene Person ein pfändbarer Mindestbetrag in Höhe von 281,50 Euro, für Minderjährige in Höhe von 140,75 Euro vorliegen.
Möchten Sie eine Verpflichtungserklärung zum Zwecke des Studiums abgeben, müssen Sie einen pfändbaren Mehrbetrag von mindestens 934 Euro nachweisen.
Anhand der jeweils aktuellen Pfändungstabelle können Sie feststellen, ob Ihr Einkommen ausreichend für die Abgabe einer oder mehrerer Verpflichtungserklärungen ist.
Die individuelle Bonitätsprüfung erfolgt jedoch bei Vorlage der Unterlagen über unser Serviceportal oder bei Ihrer persönlichen Vorsprache.
Bei einer Verpflichtungserklärung zum Zweck der Familienzusammenführung erfragen Sie die notwendige Höhe Ihres Einkommens bitte bei den zuständigen Mitarbeitenden in der Visastelle.
Hinweis zur Bonitätsprüfung:
Unpfändbare Bezüge wie zum Beispiel Geldleistungen für Kinder wie Kindergeld und Kinderzuschlag, Stipendien, Wohngeld und Blindengeld können nicht angerechnet werden.
Außerdem können nur Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die nachträglich nicht verändert werden können.
Beispiel: Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, Bescheinigung des Steuerberaters über das monatliche Einkommen nach Abzug von Steuern und Versicherungen.
Die Vorlagen von Kontoauszügen oder betriebswirtschaftlichen Auswertungen bei Selbständigen sind daher nicht ausreichend.
Ist die Pfändungsfreigrenze unterschritten, kann von der Ausländerbehörde zur Vermeidung unzumutbarer Härten (zum Beispiel bei engen Verwandtschaftsverhältnissen) kumulativ zur Verpflichtungserklärung die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen (zum Beispiel Sperrvermerke auf Sparbüchern) verlangt werden. Wird die Sicherheitsleistung im Rahmen einer Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 und § 68 Absatz 1 AufenthG hinterlegt, ist dies auf der Verpflichtungserklärung zu vermerken. Der Geldbetrag beziehungsweise das Sparbuch muss dann wegen der unzureichenden Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden von einem Dritten kommen.
Bei Verpflichtungserklärenden, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, kann eine Bonität nicht bescheinigt werden.
Sparbücher als Nachweis sind lediglich möglich, wenn sie mit dem folgenden Sperrvermerk versehen sind.
„Das Sperrkonto gilt nur für den Besuchsaufenthalt der folgenden Person:
____________________________________________________
Name, Vorname, Geburtsdatum
Außerdem darf der Kontoinhaber über das eingezahlte Guthaben in Höhe von
_______________ EURO, in Worten: ______________, nur mit
schriftlicher Zustimmung des Ausländerbüros der Stadt Bochum verfügen.“
Bezüglich des Formulars zur Vorlage bei Ihrem Geldinstitut setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung.
Der geforderte Betrag pro Person setzt sich wie folgt zusammen:
- Sockelbetrag: 1.500,00 Euro
- Satz pro Tag: 25,00 Euro
- Satz pro Tag bei einem Aufenthalt im Hotel: 75,00 Euro