Für das Gebiet der Schengener Staaten wurde gemäß Artikel 10 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) ein einheitlicher Sichtvermerk eingeführt, der für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien gültig ist.
Dabei sind folgende Visumkategorien zu unterscheiden:
Schengen-Visum
- Typ A: Visum für den Flughafentransit
- Typ B: Durchreisevisum
- Typ C: Visum für den kurzfristigen Aufenthalt
- Typ D: Nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt
Drittausländer (eine Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist), die in allen Schengener Vertragsstaaten visumpflichtig sind, erhalten von der Auslandsvertretung ein einheitliches Visum. Dieses wird in der Regel von dem Schengener Staat ausgestellt, in welchem das (Haupt-) Reiseziel liegt (Artikel 12 Absatz 2 SDÜ). Nach Artikel 19 SDÜ dürfen sich diese Personen bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten frei im Schengener Raum bewegen, wenn die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5 SDÜ erfüllt sind.
Ein nach § 6 Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) erteiltes Schengen-Visum kann in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten pro Halbjahr verlängert werden. Dies gilt auch dann, wenn das Visum von einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Anwenderstaates erteilt worden ist. Die Verlängerung kann nur erfolgen, wenn die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5 SDÜ weiterhin vorliegen. Eine Verlängerung kommt nur wegen wichtiger persönlicher Gründe in Betracht.
Die Verlängerung erfolgt durch ein spezielles Verlängerungsetikett.
Das Visum muss zum Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerung noch gültig sein.