Es muss ein Asylantrag bei einer Landeserstaufnahmeeinrichtung oder bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt worden sein.
Zur Durchführung des Asylverfahrens wird der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet.
Mit der Aufenthaltsgestattung ist es nicht erlaubt das Bundesgebiet zu verlassen.
Rechtsgrundlage: §55 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 63 AsylG
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