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Dienstleistungen und Infos

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte

Sie sind eine ausländische Fachkraft und möchten eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz erhalten.

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Ob und für welche Dauer die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, hängt allerdings davon ab, wie lange und zu welchem Zweck sich die Fachkraft sich bereits im Bundesgebiet aufhält:

  • a)Fachkraft mit Berufsausbildung, die neu eingereist ist oder bisher einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit oder nach § 16e Aufenthaltsgesetz (Studienbezogenes Praktikum EU) besessen hat:
    Die Aufenthaltserlaubnis kann für 6 Monate erteilt werden, wenn die Fachkraft über deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die für die angestrebte Tätigkeit ausreichend sind.
  • b) Fachkraft mit akademischer Ausbildung, die neu eingereist ist oder bisher einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit oder nach § 16e Aufenthaltsgesetz (Studienbezogenes Praktikum EU) besessen hat:
    Die Aufenthaltserlaubnis kann für 6 Monate erteilt werden.
  • c) Nach einem Aufenthalt zum Studium nach § 16b oder § 16c Aufenthaltsgesetz und erfolgreichem Abschluss des Studiums in Deutschland:
    Die Aufenthaltserlaubnis wird für 18 Monate erteilt.
  • d) Nach Abschluss einer Forschungstätigkeit mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f Aufenthaltsgesetz:
    Die Aufenthaltserlaubnis wird für 9 Monate erteilt.
  • e) Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifzierten Berufsausbildung im Bundesgebiet mit einem Aufenthaltstitel nach § 16a Aufenthaltsgesetz:
    Die Aufenthaltserlaubnis wird für 12 Monate erteilt.
  • f) Nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis im Bundesgebiet mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Aufenthaltsgesetz:
    Die Aufenthaltserlaubnis wird für 12 Monate erteilt.

Bitte beachten Sie noch hierzu:

  • In den Fällen a) und b) berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung von Probebeschäftigungen von maximal 20 Stunden in der Woche, zu deren Ausübung die Fachkraft befähigt ist. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.
  • In den anderen Fällen wird die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit erlaubt.
  • Eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der Gültigkeit keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden konnte.
  • Ein neuer Aufenthaltstitel kann nur für die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder im Falle eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.

Rechtsgrundlage

  • §§ 16 a-e, 18d, 18f, 20 AufenthG

Welche Online-Dienste, Formulare und Infoblätter gibt es?

Die deutsche Bundesregierung stellt in ihrem Portal "Make it in Germany“ umfangreiche Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland zur Verfügung:

  • Gültiger Nationalpass
  • Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt einschließlich einer Krankenversicherung

Des weiteren:

Wenn Sie eine Fachkraft mit Berufsausbildung sind:

Wenn Sie eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung sind:

  • Ausländischer Hochschulabschluss mit deutscher Übersetzung jeweils in Kopie
  • gegebenenfalls das Ergebnis der Bewertung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses (www.anabin.kmk.org)

Wenn Sie in Deutschland Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben:

  • Abschlussurkunde, Zeugnis oder Bescheinigung Ihrer Hochschule über den erfolgreichen Abschluss Ihres Studiums

Wenn Ihre Forschungstätigkeit in Deutschland abgeschlossen ist:

  • Unterlagen über die beendete Beschäftigung

Wenn Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben:

  • Deutsches Ausbildungszeugnis

Nach einem Aufenthalt in Deutschland zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufs-Qualifikation:

  • Bescheid der zuständigen Stelle über die erfolgreiche Anerkennung
  • Bei reglementierten Berufen: auch Berufsausübungserlaubnis

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis werden unterschiedliche Gebühren erhoben. Die genaue Gebührenhöhe entnehmen Sie bitte dem Gebührenverzeichnis.

Es besteht auch die Möglichkeit, bei Bezug von öffentlichen Mitteln Gebühren zu ermäßigen beziehungsweise nicht zu erheben.

Die Gebühr kann in bar oder mit einer EC-Karte und PIN bezahlt werden.

Adresse / Kontakt

Ausländerbüro
Rathaus
Willy-Brandt-Platz 2-6
44777 Bochum

Navigation

44787 Bochum

Telefonnummer 1
0234 910-3777 Callcenter

Öffnungszeiten

Vorsprache nur mit Termin möglich

Das Bild zeigt das Rathaus in Bochum

Anfahrt / Standort

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Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bietet das Parkhaus P3 am Rathaus / Bildungs- und Verwaltungszentrum.

Barrierefreier Zugang

Das Verwaltungsgebäude besitzt zwei Fahrstühle und ist ebenerdig zugänglich.

Ausländerbüro

Team Ausbildung und Erwerbstätigkeit

E-Mail Adresse
auslaenderbuero-fachkraefte@bochum.de