Ob und für welche Dauer die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, hängt allerdings davon ab, wie lange und zu welchem Zweck sich die Fachkraft sich bereits im Bundesgebiet aufhält:
- a)Fachkraft mit Berufsausbildung, die neu eingereist ist oder bisher einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit oder nach § 16e Aufenthaltsgesetz (Studienbezogenes Praktikum EU) besessen hat:
Die Aufenthaltserlaubnis kann für 6 Monate erteilt werden, wenn die Fachkraft über deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die für die angestrebte Tätigkeit ausreichend sind. - b) Fachkraft mit akademischer Ausbildung, die neu eingereist ist oder bisher einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit oder nach § 16e Aufenthaltsgesetz (Studienbezogenes Praktikum EU) besessen hat:
Die Aufenthaltserlaubnis kann für 6 Monate erteilt werden. - c) Nach einem Aufenthalt zum Studium nach § 16b oder § 16c Aufenthaltsgesetz und erfolgreichem Abschluss des Studiums in Deutschland:
Die Aufenthaltserlaubnis wird für 18 Monate erteilt. - d) Nach Abschluss einer Forschungstätigkeit mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f Aufenthaltsgesetz:
Die Aufenthaltserlaubnis wird für 9 Monate erteilt. - e) Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifzierten Berufsausbildung im Bundesgebiet mit einem Aufenthaltstitel nach § 16a Aufenthaltsgesetz:
Die Aufenthaltserlaubnis wird für 12 Monate erteilt. - f) Nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis im Bundesgebiet mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Aufenthaltsgesetz:
Die Aufenthaltserlaubnis wird für 12 Monate erteilt.
Bitte beachten Sie noch hierzu:
- In den Fällen a) und b) berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung von Probebeschäftigungen von maximal 20 Stunden in der Woche, zu deren Ausübung die Fachkraft befähigt ist. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.
- In den anderen Fällen wird die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit erlaubt.
- Eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der Gültigkeit keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden konnte.
- Ein neuer Aufenthaltstitel kann nur für die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder im Falle eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.
Rechtsgrundlage
- §§ 16 a-e, 18d, 18f, 20 AufenthG