Ihnen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn Sie:
- Studienbewerber sind.
- Student an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, und Fachhochschule) oder vergleichbaren Bildungseinrichtung (zum Beispiel Berufsakademie) sind.
- studienvorbereitende Maßnahmen (zum Beispiel Sprachkurs, Studienkolleg) durchführen.
Rechtsgrundlage: § 16 b Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Im Rahmen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis (§§ 1 und 5 AufenthG) ist zu prüfen, ob der Student oder Studienbewerber über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dazu gehören nicht nur die Aufwendungen für die Unterkunft, Verpflegung und Krankenversicherung, sondern auch die Kosten für die Ausbildung selbst (zum Beispiel für Literatur und anderes Material). Ausreichende Mittel stehen zur Verfügung, wenn der BAföG-Regelförderungssatz erreicht wird. Dieser beläuft sich derzeit auf 992 Euro.
Die dafür notwendigen Mittel können aus eigenem Vermögen, Zuschüssen von Verwandten, öffentlichen Beihilfen des Heimatstaates oder Stipendien anderer Art stammen. Ausreichend ist die Darlegung der Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Eltern oder die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG. Möglich ist auch die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland oder die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut in Deutschland. Der Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach dem BAföG-Regelsatzes, gerechnet auf ein Jahr. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 140 Tage oder 280 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Eine Beschäftigung bis zu vier Stunden am Tag gilt als halber Arbeitstag, eine darüber hinausgehende als ganzer Arbeitstag. Ebenfalls kraft Gesetzes zugelassen ist die Ausübung einer studentischen Nebentätigkeit an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung ohne zeitliche Einschränkung. Eine Zustimmung oder Genehmigung der Arbeitsverwaltung ist nicht erforderlich. Auch hier gilt, dass der Aufenthaltszweck "Studium" nicht gefährdet wird.
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, das heißt die Möglichkeit, in Deutschland bleiben zu können und ihren Aufenthalt als Selbstständige (§ 21 AufenthG), bedarfsorientiert gemäß § 18 AufenthG oder sogar als Hochqualifizierter (§ 19 AufenthG) zu verfestigen. Dazu kann Ihnen zunächst zur Arbeitsplatzsuche die Aufenthaltserlaubnis um bis zu einem Jahr verlängert werden. Zu beachten ist, dass weiterhin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhaltes, vorliegen müssen. Den ausländischen Studienabsolventen wird damit die Möglichkeit eingeräumt, einen ihrer Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu finden.