Die Sozialhilfeleistung kommt grundsätzlich nur dann infrage, wenn die/der Verstorbene keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat und es keine anderen Personen oder Stellen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind.
Die Übernahme von Bestattungskosten durch das Sozialamt kann nur beantragen, wer selbst rechtlich dazu verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.
Dies können sein:
- vertraglich Verpflichtete (zum Beispiel aus einem notariellen Vertrag)
- Erben der/des Verstorbenen
- Sonderfall: Ist eine Frau infolge einer Schwangerschaft oder Entbindung gestorben: der Vater des Kindes
- Unterhaltspflichtige der/des Verstorbenen (Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern)
- Wer aus öffentlich-rechtlicher Bestattungspflicht tätig geworden ist und nun die Kosten zu tragen hat,
dazu zählen im Rahmen des Ordnungsrechts gemäß § 8 Bestattungsgesetz NRW die Hinterbliebenen in folgender Rangfolge: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, volljährige Enkelkinder.
In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.
Für die Übernahme der Bestattungskosten ist grundsätzlich das Sozialamt des Sterbeortes zuständig.
Einzige Ausnahme: Hat die/der Verstorbene bis zum Tode Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII erhalten, dann ist die Stelle zuständig, welche diese Leistungen gewährt hat.
Achtung: Arbeitslosengeld II nach dem SGB II („Bürgergeld“) zählt nicht zu dieser Ausnahme! Dann gilt ganz normal: „Sozialamt des Sterbeortes“.
Der Antrag kann vor oder auch noch nach der Bestattung gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies bereits vorher zu erledigen oder sich zumindest vorher bei der zuständigen Behörde informieren zu lassen. Grundsätzlich ist jedoch der Antrag innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, von dem man von einer eventuellen Verpflichtung wissen musste, zu stellen.
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