Zur Finanzierung der Investitionskosten haben Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen einen Anspruch auf Pflegewohngeld unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen.
Pflegewohngeld
Das Heimentgelt umfasst die Kosten der pflegerischen Versorgung, die Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten.
Dienstleistungen und Infos
Die Zahlung des Pflegewohngeldes erfolgt seitens des Amtes für Soziales direkt an die Einrichtung.
Pflegewohngeld wird denjenigen pflegeversicherten Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern gewährt, die von ihrer Pflegeversicherung mindestens Leistungen des Pflegegrads 2 erhalten und deren Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Aufwendungen für die Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht.
Anträge auf Pflegewohngeld stellen in der Regel die Einrichtungen - mit Zustimmung der Heimbewohnerin / des Heimbewohners - bei derjenigen Gemeinde, in der die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner vor Heimaufnahme gewohnt hat.
Pflegewohngeld wird ab Antragstellung, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu drei Monaten rückwirkend, gezahlt.
Pflegewohngeld wird für Bochumer Bürgerinnen und Bürger auch in Pflegeheimen außerhalb von Bochum gewährt, wenn sich diese innerhalb NRWs befinden. Personen, die in einer Pflegeeinrichtung außerhalb NRWs leben oder aufgenommen werden sollen, haben also keinen Anspruch auf Pflegewohngeld. Sollte es keine Förderung in den jeweiligen Bundesländern geben, kommt eine Übernahme der Investitionskosten im Rahmen der Sozialhilfegewährung in Frage.
Damit ein Anspruch auf Pflegewohngeld geprüft werden kann, benötigt das Amt für Soziales Nachweise, aus denen sich die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergeben. Hat die pflegebedürftige Person noch einen Ehe- oder Lebenspartner, werden auch von diesem die entsprechenden Unterlagen benötigt. Lebt der Ehegatte noch im eigenen Haushalt sind auch Belege über Miete, Versicherungen und ähnliches einzureichen.
Pflegewohngeld wird nicht gezahlt, wenn das Vermögen der Heimbewohnerin beziehungsweise des Heimbewohners mehr als 10.000 Euro beträgt. Für nicht getrennt lebende Ehepaare/ Lebenspartner erhöht sich dieser Vermögensschonbetrag auf 15.000 Euro.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz.
- Scheidungsurteil*
- Beschluss des Amtsgerichtes über eingerichtete Betreuung* oder sonstige Vollmachten*
- sämtliche Einkommensnachweise (zum Beispiel letzte Rentenanpassungsmitteilungen)
- Girokontoauszüge der letzten drei Monate
- Nachweis über Höhe der Miete sowie Nebenkosten
- Nachweis über die Höhe von Versicherungsbeiträgen*
- Vermögensnachweise, unter anderem: Bargeld, Sparkonten (aktuelle Saldenbescheinigung, Zinsbescheinigungen für 3 zu benennende Kalenderjahre), Wertpapiere, aktuelle Werte von Sterbe- und Lebensversicherungen, Nachweise über Haus- und Grundvermögen (bei übertragenem Haus- und Grundvermögen: Übertragungsvertrag, Grundbuchauszug),
- Bestattungsvorsorgevertrag
(*soweit vorhanden)
Adresse / Kontakt
Amt für Soziales
Husemann Karree (5. OG)
Viktoriastraße 14c
44777 Bochum
Navigation
44787 Bochum
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- sozialamt@bochum.de
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Montag bis Donnerstag
8 bis 16 Uhr
Freitag
8 bis 14 Uhr
Anfahrt / Standort
Parkmöglichkeiten
Parkmöglichkeiten bestehen zum Beispiel im PH Husemann Karree (Einfahrt: Viktoriastraße 23) . Weitere Infos zu Parkhäusern und Parkmöglichkeiten in Bochum unter parken-in-bochum.de
Barrierefreier Zugang
Das Gebäude ist ebenerdig zugänglich und besitzt Fahrstühle.
Hinweise
Das Amt für Soziales befindet sich in der 5. Etage und ist über Aufzüge erreichbar.
Bitte erfragen Sie Ihre zuständige Ansprechperson bei:
Amt für Soziales
Auskunft und Vermittlung
- Telefonnummer
- 0234 910-2701
- Faxnummer
- 0234 910-1755
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