Der leistungsberechtigte Personenkreis der hörgeminderten Menschen wurde unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Spracherwerbes und der Sprachverständlichkeit vom Gesetzgeber eingeschränkt.
Hilfen beziehungsweise Leistungen für Gehörlose
Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Gehörlosengeld bekommen.
Dienstleistungen und Infos
Um eine Leistung für gehörlose Menschen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen.
Anspruchsberechtigt sind Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (mindestens 80 Prozent Hörverlust auf beiden Ohren). Personen, deren Hörschädigung sich im späteren Lebensalter (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) bis hin zur Gehörlosigkeit verschlimmert hat, erhalten keine Leistungen.
Gehörlose Menschen erhalten zurzeit eine monatliche Geldleistung von 77 Euro.
Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem GHBG (Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose) durch den Landschaftsverband haben grundsätzlich Personen, deren Hörvermögen massiv herabgesetzt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Allerdings erhält nicht jeder hörbehinderte Mensch einen finanziellen Ausgleich. Der Gesetzgeber hat den anspruchsberechtigten Personenkreis eingegrenzt.
Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseinganges und der Zeitpunkt, ab dem die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz.
Sie können Gehörlosengeld auch online beantragen.
Im Serviceportal des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (lwl.org) stehen Ihnen weitere Informationen zur Antragstellung zur Verfügung.
Weitere Informationen, Anträge und Formulare finden Sie hier:
Leistungen nach dem GHBG werden nur auf Antrag vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe gewährt. Antragsformulare können direkt bei der LWL-Behindertenhilfe Westfalen angefordert werden.
Die Beurteilung der Hörstörung erfolgt mit Einverständnis des Antragstellers und - soweit bereits die Feststellung dieser Gesundheitsstörung nach dem Schwerbehindertenrecht durch die Stadt-/Kreisverwaltung erfolgt oder beantragt ist - anhand der dort vorliegenden Unterlagen zur Hörstörung.
Die für Sie zuständige Ansprechperson können Sie der Internetseite des LWL entnehmen.
Unter der Rubrik „Ansprechpersonen und Kontakt“ werden die jeweiligen Mitarbeiter*innen benannt.
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