Um Blindengeld oder finanzielle Leistungen für hochgradig sehbehinderte Menschen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen.
Für den Bezug von Blindengeld muss das Augenlicht vollständig erloschen oder die Sehschärfe auf beiden Augen auf 1/50 (2 Prozent) herabgesetzt sein. Als blind werden auch Personen mit einer beidseitigen Zerstörung der Sehzentren (sogenannte Rindenblindheit) angesehen. Bei der Hilfe für hochgradig Sehbehinderte darf die Sehschärfe auf beiden Augen nicht mehr als 1/20 (5 Prozent) betragen. Aber auch Personen mit massiven Gesichtsfeldeinschränkungen, die das Sehvermögen erheblich einschränken, können einen Leistungsanspruch haben.
Höhe der Leistungen (Informationen des LWL)
Das Blindengeld wird im Regelfall bei einer Heimaufnahme um 50 Prozent gekürzt.
Blinden Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern wird zusätzlich Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gewährt. Sie dient dem Ausgleich eines durch die Blindheit bedingten Mehraufwandes. Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist nachrangig, einkommens- und vermögensabhängig und erhöht (oder verringert) sich in unmittelbarer Anpassung an die Änderungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Personen, bei denen der sozialhilferechtliche Freibetrag von 10.000 Euro überschritten ist, haben keinen Anspruch auf die ergänzende Blindenhilfe. Wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe die Kosten für die stationäre Heimunterbringung erbringt, dann gewährt er die Blindenhilfe automatisch mit.
Seit dem 1. Juli 2023 beträgt die Blindenhilfe 184,39 Euro monatlich.
Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem GHBG (Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose) durch den Landschaftsverband haben grundsätzlich Personen, deren Sehvermögen massiv herabgesetzt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Bei blinden Heimbewohnern besteht eine Sonderregelung, nach der auch Blinde außerhalb von Westfalen-Lippe Blindengeld vom Landschaftsverband erhalten, wenn vor der Aufnahme in einer Einrichtung der gewöhnliche Aufenthalt in Westfalen-Lippe war. Allerdings erhält nicht jeder sehbehinderte Mensch einen finanziellen Ausgleich. Der Gesetzgeber hat den anspruchsberechtigten Personenkreis eingegrenzt.
Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseinganges und der Zeitpunkt, ab dem die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind.
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