Wenn Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen und Sie auch sonst nicht in der Lage sind, Ihre Notlage aus eigener Kraft zu überwinden, besteht für Sie nach dem Sozialgesetzbuch XII die Möglichkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zu erhalten.
Dies gilt jedoch nur für Personen, die nicht leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sind (Arbeitslosengeld II - ALG II). Leistungsberechtigte im Sinne jenes Gesetzes sind erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Im Haushalt lebende Angehörige der Einstandsgemeinschaft erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach SGB II. Die Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft das Jobcenter.
Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren. Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchten, muss daher sämtliche anderen Hilfs- und Einkommensmöglichkeiten vorrangig ausschöpfen.
Der Bedarf umfasst im Wesentlichen
- den für die Leistungsberechtigte / den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei Mehrpersonenhaushalten jeweils anteilig),
- gegebenenfalls anfallende Mehrbedarfe (zum Beispiel bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G)
- gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Nähere Informationen zu Aufwendungen / Bedarfen für Unterkunft und Heizung finden Sie hier:
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die
- vorübergehend nicht erwerbsfähig sind (länger als sechs Monate) und
- die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner oder der nicht getrennt lebenden Partnerin beziehungsweise bei minderjährigen Kindern auch aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern bestreiten können und
- keine Möglichkeit der Selbsthilfe haben und
- keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialhilfeträgern wie zum Beispiel Agentur für Arbeit, Jobcenter oder Amt für Wohnungswesen haben.
Zum Einkommen gehören unter anderem Renten, Erwerbseinkommen und Unterhaltszahlungen. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Nicht angerechnet werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 20.000 Euro bei nicht getrennt lebenden Partnern. Für jede weitere Person werden 500 Euro hinzugerechnet. Ferner nicht angerechnet wird ein angemessenes Kraftfahrzeug bis zu einem Verkehrswert von 7.500 Euro.
In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.
Die Hilfe setzt erst ein, wenn dem Sozialhilfeträger die Notlage bekannt wird. Sie wird nicht für davor liegende Zeiträume gewährt.
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