Ein Grundstück kann durch Hypotheken, Grund- und Rentenschulden oder durch andere dingliche Rechte belastet sein. Dennoch ist es möglich, einen Teil dieses Grundstücks (Trennstück) abzutrennen.
Das hierfür benötigte Unschädlichkeitszeugnis dient der lastenfreien Übertragung eines abzutrennenden Grundstücksteiles. Dafür muss das Trennstück im Verhältnis zum Reststück von geringem Wert und Umfang sein. Außerdem muss die Rechtsänderung für alle Beteiligten unschädlich sein.
Ein persönliches Erscheinen oder ein Wohnsitz in Bochum sind nicht notwendig.
Ein Unschädlichkeitszeugnis kann online, per E-Mail oder telefonisch beantragt werden. Ein berechtigtes Interesse muss allerdings nachgewiesen werden.
Ein berechtigtes Interesse hat zunächst derjenige, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht, mag er als Berechtigter eingetragen sein oder nicht.
Zu diesem Personenkreis gehören:
- der/die Grundstückseigentümer
- der/die Wohnungseigentümer
- der/die Erbbauberechtigten
- eingetragene oder einzutragende Berechtigte eines Rechts
Auch ein tatsächliches Interesse, insbesondere wirtschaftliches Interesse, kann genügen.
Zu diesem Personenkreis gehören unter anderem:
- die Grundstücksangrenzer
- der Kreditgeber des Eigentümers, wenn der Kredit im Grundbuch abgesichert werden soll
- der Gläubiger einer gegen den Grundstückseigentümer durchsetzbaren Forderung, welcher aufgrund eines Vollstreckungstitels die Zwangsversteigerung in das Grundstück- / Wohnungs- beziehungsweise Teileigentum oder Erbbaurecht betreiben möchte.
Aber auch folgende Interessen wurden von der Rechtsprechung bei Vorlage weiterer Nachweise anerkannt:
- ein öffentliches Interesse (unter anderem Pressefreiheit)
- ein Kaufinteresse, wenn Eigentümer Verkaufsabsicht hat und zustimmt (Nachweis: zum Beispiel Exposé vom Immobilienmakler)
- ein Interesse des Mieters bei bestehendem Mietverhältnis(Vermieter (Nachweis: Mietvertrag)
- ein wirtschaftliches Interesse, das sich aus gewissen Rechten gegenüber dem Eigentümer ergeben kann (unter anderem aus dem Pflichtteilrecht)