Das Baugesetzbuch (§§ 24 - 28 Baugesetzbuch) sowie das Denkmalschutzgesetz (§ 31 Denkmalschutzgesetz NW) ermächtigen Städte und Gemeinden in besonderen Fällen sogenannte gesetzliche Vorkaufsrechte auszuüben.
Daher überprüft die Stadt Bochum Kaufverträge, um festzustellen, ob die veräußerten Grundstücke für öffentliche Zwecke, wie zum Beispiel den Straßenbau, benötigt werden oder ob die veräußerten Grundstücke eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beinhalten. Sollte dies ausnahmsweise der Fall sein, könnte sie ihr gesetzliches Vorkaufsrecht ausüben und in den Kaufvertrag eintreten.
Für die Abwicklung Ihres Kaufvertrages benötigen Sie daher eine „Bescheinigung über die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes“ von der Stadt Bochum.