Die Hausnummernvergabe erfolgt im Anschluss an das Baugenehmigungsverfahren und wird der Bauherrin oder dem Bauherrn nach erteilter Baugenehmigung in einem separaten Bescheid mitgeteilt. Eigentümer und Nutzungsberechtigte von bebauten Grundstücken haben dafür Sorge zu tragen, dass die von der Verwaltung mitgeteilte Hausnummer zur besseren Orientierung und Auffindbarkeit dauerhaft an der Straßenfront des Gebäudes gut sichtbar angebracht wird.
Soll eine festgesetzte Hausnummer geändert werden, zum Beispiel bei Änderungen im Gebäudebestand (geänderte Eingangssituation, zusätzlicher Hauseingang etc.) ist eine Nummerierung beim Amt für Geoinformation, Liegenschaften und Kataster formlos unter Darlegung der Gründe zu beantragen.
Mit dem Abriss eines Gebäudes erlischt auch die hierfür vergebene Hausnummer. Bei einer Neubebauung des Grundstückes wird die Hausnummer entsprechend der Gebäudesituation neu zugeteilt.
Folgende Hinweise der Bochumer Sicherheitsverordnung sind zu beachten:
- Jedes bebaute Grundstück muss mit der dafür festgesetzten Hausnummer versehen sein. Verantwortlich sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige dinglich Berechtigte.
- Die Hausnummern sind am Hauptgebäude neben oder über dem Hauseingang anzubringen. Bei mehreren Eingängen ist grundsätzlich an jedem Eingang eine Hausnummer anzubringen.
- Die Hausnummern müssen in einer Höhe von 2 m bis 2,50 m über dem Gehweg angebracht sein. Sie müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche stets, auch bei Dunkelheit, sichtbar und gut lesbar sein. Als Hausnummern sind arabische Ziffern von mindestens 8,5 cm Höhe und 1,5 cm Breite zu verwenden. Die Farbe der Ziffern und die Farbe des Untergrundes müssen sich deutlich voneinander unterscheiden.
- Liegt das Hauptgebäude mehr als 3 m hinter der Straßenfluchtlinie, so ist die Hausnummer rechts am Straßenrand (Grundstückszugang) anzubringen, wenn sie an dem Gebäude von der Straße aus nicht deutlich zu erkennen ist; das gleiche gilt für Hinter- und Nebenhäuser. Auf rückwärtige Gebäude, die durch einen gemeinsamen Zufahrtsweg erschlossen werden, ist durch ein Hinweisschild im Bereich der Einmündung des Weges zur öffentlichen Straßenfläche hinzuweisen.
- Ist ein Hauseingang nicht zur Straße hin gelegen, so muss die Hausnummer an der Straßenseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der Ecke angebracht sein, die dem Hauseingang am nächsten liegt. Darüber hinaus ist eine weitere Hausnummer unmittelbar neben jedem Hauseingang anzubringen.
- Bei Umnummerierung darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist rot so durchzustreichen oder auf andere Art und Weise ungültig zu machen, dass sie dennoch leicht lesbar bleibt.
Rechtsgrundlagen: