Sie möchten Ihren Hund zur Hundesteuer anmelden, von der Hundesteuer abmelden oder haben Fragen zur Hundesteuer.
Steuerpflicht
Mit der Hundesteuersatzung der Stadt Bochum (HstS) erhebt die Stadt Bochum eine Steuer auf das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Sie sind steuerpflichtige Hundehalterin / steuerpflichtiger Hundehalter, wenn Sie einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse Ihrer Haushaltsangehörigen in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Führen Sie mit einer weiteren Person oder weiteren Personen einen gemeinsamen Haushalt, so gelten alle in den Haushalt aufgenommenen Hunde als von ihren Halterinnen / Haltern gemeinsam gehalten. Sie sind in diesem Fall Gesamtschuldner.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats in dem Sie den Hund aufgenommen haben. Ziehen Sie mit einem bereits zu Ihrem Haushalt gehörenden Hund nach Bochum, beginnt die Steuerpflicht mit dem Tage Ihres Zuzugs, sofern dieser auf den Ersten eines Monats fällt. Andernfalls beginnt die Steuerpflicht am Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung endet, also der Hund verstorben ist, Sie ihn abgeschafft haben, er abhandengekommen ist, Sie aus dem Haushalt, in dem der Hund gehalten wird ausgezogen sind oder Sie mit dem Hund aus Bochum weggezogen sind.
Anmeldung / Anmeldefrist
Als Hundehalterin / Hundehalter sind Sie verpflichtet, einen Hund vor Ablauf von zwei Wochen nach der Aufnahme des Hundes in den Haushalt oder Ihrem Zuzug mit dem Hund nach Bochum bei der Steuerabteilung des Amtes für Finanzsteuerung der Stadt Bochum zur Hundesteuer anzumelden.
Hundesteuerbescheid
Nachdem Sie Ihren Hund zur Hundesteuer angemeldet haben, erhalten Sie einen Hundesteuerbescheid. Ein erteilter Hundesteuerbescheid gilt bis zur Erteilung eines Änderungsbescheides.
Bitte beachten Sie, dass bei von mehreren Personen gemeinsam gehaltenen Hunden (Gesamtschuldner) in der Regel nur ein Gesamtschuldner einen Steuerbescheid erhält. Die Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners obliegt der Steuerabteilung des Amtes für Finanzsteuerung der Stadt Bochum.
Hundesteuermarke
Mit dem erstmaligen Hundesteuerbescheid wird Ihnen eine Hundesteuermarke übersandt. Diese ist bis zur Ausgabe einer neuen Hundesteuermarke gültig. Bitte beachten Sie, dass die Ausgabe neuer Hundesteuermarken nicht jährlich erfolgt.
Sie dürfen Ihren Hund außerhalb Ihrer Wohnung oder Ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, den Mitarbeitern und Beauftragten der Steuerabteilung des Amtes für Finanzsteuerung der Stadt Bochum auf Verlangen die gültige Hundesteuermarke vorzuzeigen.
Die Hundesteuermarke ist Eigentum der Stadt Bochum und bei Abmeldung eines Hundes an die Steuerabteilung des Amtes für Finanzsteuerung der Stadt Bochum zurückzusenden / zurückzugeben.
Ersatzhundesteuermarke
Bei Verlust oder Beschädigung der gültigen Hundesteuermarke wird Ihnen gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr eine Ersatzhundesteuermarke ausgegeben. Die verlorengegangene oder beschädigte Hundesteuermarke wird damit ungültig.
Die Ausgabe einer Ersatzhundesteuermarke können Sie online beantragen.
Abmeldung / Abmeldefrist
Die Abmeldung eines Hundes von der Hundesteuer hat bei der Steuerabteilung des Amtes für Finanzsteuerung der Stadt Bochum vor Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der Hundehaltung im Stadtgebiet zu erfolgen.
Bei verspäteter Abmeldung ist ein entsprechender Nachweis (tierärztliche Bescheinigung, Kaufvertrag, Tierübereignungsvertrag oder ähnliches) erforderlich. Ansonsten erfolgt eine Abmeldung zum nächstmöglichen Termin (Monatsende).
Wird ein Hund an eine andere Person abgegeben, sind bei der Abmeldung Name und Anschrift dieser Person anzugeben.
Bei Abmeldung eines Hundes ist die Hundesteuermarke an die Steuerabteilung des Amtes für Finanzsteuerung der Stadt Bochum zurückzusenden oder zurückzugeben (weitere Informationen).