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Grundbesitzabgaben

Straßenreinigungsgebühren

Die wichtigsten und häufigsten Fragen auf einen Blick.

Grundbesitzabgaben

Für die Straßenreinigung ist die Stadt Bochum verantwortlich, die diese Aufgabe an die USB Bochum GmbH übertragen hat.

Die Straßenreinigungsgebühren ergeben sich aus den Kosten, die durch die Reinigung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im gesamten Stadtgebiet anfallen. Diese Kosten sollen so gerecht wie möglich auf alle Eigentümer der von den gereinigten Straßen erschlossenen Grundstücke verteilt werden. Das regelt die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung auf Basis des Straßenreinigunsgesetzes NRW.

Im Grundbesitzabgabenbescheid zu Ihrem Grundstück ist eine Meterzahl angegeben, die dem Grunde nach der der jeweiligen Straße zugewandten Grundstücksseite (Frontmeter) entspricht. Dieser Wert wird mit dem aktuellen Gebührensatz multipliziert und ergibt Ihre Jahresgebühr.

Abhängig vom Zuschnitt des Grundstücks sowie der festgelegten Reinigungsklasse, die sich aus der Verkehrsbedeutung der Straße und dem Umfang der jeweils vorgesehenen Reinigungsleistung ergibt, werden somit unterschiedlich hohe Gebühren erhoben.

Die meistgestellten Fragen

Wenn Sie eine Frage zu Ihren Straßenreinigungsgebühren haben oder der uns etwas mitteilen möchten, können Sie online Kontakt zum Amt für Finanzsteuerung aufnehmen:

Dazu schauen Sie bitte in das Straßenverzeichnis der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung. Dort sind die Straßen den unterschiedlichen Reinigungsklassen zugeordnet. Für die Festlegung dieser Reinigungsklassen ist das Umwelt- und Grünflächenamt zuständig.

Ein Grundstück ist erschlossen, wenn von der zu reinigenden Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit besteht. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen oder Mauern von der Straße getrennt ist. Nicht relevant ist dabei, ob der Eigentümer ein Interesse hat, sein Grundstück an die Verkehrsfläche anzubinden, denn ausschlaggebend ist allein die Möglichkeit, Zugang nehmen zu können.

Wahrscheinlich ist Ihr Grundstück ein sogenanntes "Hinterliegergrundstück". Solche Grundstücke grenzen zwar nicht unmittelbar an die gereinigte Straße, sind aber in der Regel über Privatwege, abgesicherte Wegerechte etc. ebenso durch die öffentliche Straße erschlossen und daher an den Kosten für die Straßenreinigung zu beteiligen.
Oftmals sind Detailfragen des Einzelfalls zu beachten. Sprechen Sie uns hierzu gegebenenfalls gerne einfach an!

Die Heranziehung von Hinterliegern ist rechtmäßig. Die Stadt zieht auch keinen wirtschaftlichen Vorteil daraus. Sie kassiert nicht mehrfach. Die Straßenreinigungsgebühren eines Eigentümers sind sein Anteil an den Gesamtkosten der Straßenreinigung im Stadtgebiet. Die Gebühren für einen Frontmeter werden ermittelt, indem die Gesamtkosten der Straßenreinigung durch alle Frontmeter – egal ob direkter Anlieger oder Hinterlieger – dividiert werden. Es ergibt sich so ein Gebührensatz pro Meter. Die Stadt nimmt nicht mehr Gebühren ein, als Kosten entstanden sind. Der sogenannte Frontmetermaßstab dient also nur dazu, die Kosten gerecht zu verteilen, da auch die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken von der Reinigung der Straße profitieren. Es wäre ungerecht und würde gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes verstoßen, nur die direkten Anlieger heranzuziehen.

Bitte wenden Sie sich bei Beschwerden über die praktische Durchführung der Reinigung direkt an die USB Bochum GmbH. Dort wird der Sachverhalt geprüft und ggf. vorhandene Mängel beseitigt. Die USB Bochum GmbH ist bei Bedarf auch gerne bereit, Probleme bei einem Ortstermin zu klären.

Falls die Reinigungsleistung im Einzelfall nicht ordnungsgemäß erbracht wird bzw. Reinigungsausfälle zu verzeichnen sind, kann dies zu einer Minderung der festgesetzten Gebühren führen. Voraussetzung ist, dass die Schlecht- oder Minderleistung erheblich ist. Die ordnungsgemäße Erbringung der Reinigungsleistung setzt allerdings nicht voraus, dass jeder einzelne Quadratmeter der Straße gereinigt wird.

Konkret sieht die Straßenreinigung- und Gebührensatzung hierzu folgende Regelung vor:

Bei einem Reinigungsausfall von bis zu 10 Prozent der jährlich geschuldeten Reinigungsleistung bzw. bei einem Reinigungsausfall infolge von Witterung und Feiertagen besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt bei anderen unerheblichen Einschränkungen der Reinigung insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße. Bei einem erheblichen Reinigungsausfall von mehr als 10 % der jährlich geschuldeten Reinigungsleistung kann der Anspruch auf Gebührenerstattung nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden.

Bedenken Sie bitte, dass immer die Reinigungsleistung eines ganzen Jahres betrachtet wird. Es ist daher nicht sinnvoll, bereits vor Ablauf eines Jahres einen solchen Antrag zu stellen.

Bei den öffentlichen Gehwegen ist die Winterwartung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (Anlieger) übertragen. Was dabei genau zu beachten ist, ist in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung geregelt.  

Bei den Fahrbahnen umfasst der durch die USB Bochum GmbH nach den gesetzlichen Vorgaben und unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht zu erbringende Winterdienst das Räumen sowie das Bestreuen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Schnee und Eisglätte. Neben dieser Streupflicht wird darüber hinaus im Rahmen der Zumutbarkeit und Leistungsfähigkeit versucht, dass auch das übrige Straßennetz im Winter weitestgehend funktionsfähig erhalten bleibt.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie beim Umwelt- und Grünflächenamt und bei der Umweltservice Bochum GmbH.

Die Kosten des Winterdienstes, den der USB für die Stadt erbringt, sind nicht in den Straßenreinigungsgebühren einkalkuliert. Daher besteht insofern kein Anspruch auf Erbringung der Winterdienstleistung beziehungsweise Gebührenrückerstattung.