Regen/Niederschlag belastet die Abwasseranlage der Stadt Bochum (Kanalisation). Die genauen Mengen sind dabei nicht zu erfassen. Daher wird als Maßstab nicht die Menge berücksichtigt, sondern darauf abgestellt, von welchen bebauten/überbauten und befestigten Flächen des Grundstücks Wasser in den Kanal gelangen kann. Diese Flächen erklärt der jeweilige Eigentümer gegenüber der Stadt Bochum (Flächenerklärung). Hier gelten die Bestimmungen der Abwassergebührensatzung. Im Gebührenbescheid findet sich am Ende nur eine Quadratmeterangabe zur angeschlossenen Fläche.
Da es sich bei Regenwasser um weitestgehend „sauberes“ Wasser handelt, wird ein geringerer Gebührensatz als zum Beispiel beim Schmutzwasser berücksichtigt. Es wird hier bereits berücksichtigt, dass Regenwasser nicht gereinigt werden muss (wenn es auch zuweilen noch immer in Mischwasserkanäle geht).
Flächen, von denen definitiv kein Wasser in den Kanal gehen kann, werden nicht berücksichtigt.
Änderungen der zu berücksichtigenden Flächen zum Beispiel bei Neugestaltung von Zufahrten, Parkflächen, Entsiegelung, Um-und Anbauten müssen Eigentümer umgehend mitteilen. Besonders angemerkt sei, dass begrünte Dächer nach Art der Begrünung gesondert berücksichtigt werden. Näheres regelt die Abwassergebührensatzung.
Die Flächen können formlos und schriftlich erklärt werden. Zur Bemessung und Prüfung der Flächen auf Ihrem Grundstück können Sie auf das Kartenmaterial der Stadt Bochum zugreifen. Die Genauigkeit des Kartenmaterials reicht für die Flächenerklärung aus. Es müssen dazu weder alte Unterlagen gewälzt werden, noch Messungen auf dem Grundstück erfolgen.
Die Nutzung und auch Versickerung von Regenwasser ist der Einleitung in den Kanal grundsätzlich vorzuziehen. Der ökologische Aspekt gewinnt dabei immer mehr Beachtung. Dennoch ist es mit der Versickerung von Regenwasser nicht immer so ganz einfach. Es ergibt sich nämlich zunächst die Pflicht, das Abwasser der Stadt Bochum zu „überlassen“.
Haben Sie also Flächen (bebaut/überbaut oder befestigt), von denen Regen auf Ihrem Grundstück versickert oder versickern soll, besteht in der Regel eine Genehmigungspflicht:
- Freistellung von der „Abwasserüberlassungspflicht“ (Tiefbauamt)
- Wasserrechtliche Erlaubnis (Untere Wasserbehörde, Umwelt- und Grünflächenamt)
Sie können also mit Ihrem Regenwasser auf Ihrem Grundstück nicht immer machen, was Sie wollen.
Rechtsgrundlagen: