BOP Freizeit & Vereine Informationen Fabrik Pinnwand Ausweis Lesen Frauen und Beruf Frauen und Bildung Reisepass Medizin Helfen Haus Callcenter Familienzuhause Großvater Erziehung Familie mit Kind Verlobung Erde Tod Bau Zertifikat Katze Auto Datum und Uhrzeit Abmachung Wegweiser Vertrag Bus Nachwuchs Bürgerecho Facebook Twitter YouTube Instagram Flickr E-Mail nachladen nach unten Panorama Service Regeln Aktuelles Wissen Marktplatz Finanzen & Gebühren Umwelt & Klima Logout Vorreiterin Talentschmiede Wissenschaft Kultur Großstadt Kompetenzen Kompass Projekte Sportehrung: Abstimmung Sportehrung: Kriterien Sportehrung: Meldeformular Sportehrung: Rückblick Barrierefreiheit
Grundbesitzabgaben

Grundsteuer

Die wichtigsten und häufigsten Fragen auf einen Blick.

Grundbesitzabgaben

Zunächst wird ihr zuständiges Finanzamt tätig. Die dortige Grundstücksstelle legt abhängig von der Grundstücksart und anderen Kriterien den Grundsteuermessbetrag fest. Erst, wenn beim Steueramt der Grundsteuermessbescheid vorliegt, erfolgt die Berechnung der Grundsteuer mithilfe des sogenannten Hebesatzes. Der Messbescheid des Finanzamtes ist für die Stadt Bochum bindend. Seitens des Finanzamtes wird zudem mitgeteilt, ab wann und wem das Eigentum zuzurechnen ist. Mitteilungen über Änderungen zum Beispiel bei Eigentumswechsel oder der Höhe des Messbetrags erfolgen ebenfalls vom Finanzamt. (Der Weg: Notar - Grundbuchamt (Amtsgericht) - Finanzamt - Amt für Finanzsteuerung der Stadt Bochum)

Bei Fragen zum Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt, nehmen Sie bitte Kontakt zur Grundstücksstelle des Finanzamtes auf.

Der festgestellte Messbetrag wird mit dem Hebesatz multipliziert, woraus sich die Höhe der jährlich an die Stadt Bochum zu zahlenden Grundsteuer ergibt. Lediglich über diesen Hebesatz entscheidet der Rat der Stadt Bochum einheitlich für das gesamte Stadtgebiet.

Rechtsgrundlagen:

Die meistgestellten Fragen

Wenn Sie eine Frage zur Grundsteuer haben oder der uns etwas mitteilen möchten, können Sie online Kontakt zum Amt für Finanzsteuerung aufnehmen:

Bei der Grundsteuer handelt es sich rechtlich um eine „Jahressteuer“. Dies bedeutet, dass der Alteigentümer für das ganze Jahr, in dem der Eigentumsübergang stattfindet, steuerpflichtig bleibt. Der neue Eigentümer wird in der Regel erst ab 1. Januar des Folgejahres steuerpflichtig. Es ist sinnvoll sich für das Jahr des Eigentumsübergangs privatrechtlich zu einigen.

Sie brauchen uns den Eigentumswechsel nicht selbst mitzuteilen. Sobald Informationen des Finanzamtes vorliegen werden wir tätig.

Für etwaige Rückfragen geben Sie bitte folgende Daten an:

  • Bezeichnung des veräußerten Objektes (Lagebezeichnung, Einheitswert-Nummer, Kassenzeichen laut letztem Heranziehungsbescheid)
  • Name und Anschrift des Verkäufers
  • Name und Anschrift des Käufers/der Käufer

Oft ist der Verkauf eines Teils des Grundstücks mit einer Aufteilung der Flurstücke verbunden und Gebühren sind anders aufzuteilen. Daher sollten Sie in diesem Fall den Verkauf schriftlich mitteilen.
Die Grundsteuer ändert sich nur, wenn das Finanzamt auch den Einheitswert Ihres Grundstücks ändert. Für das laufende Jahr, in dem der Verkauf stattgefunden hat, bleiben Sie zunächst steuerpflichtig, da die Grundsteuer eine Jahressteuer ist.

Bei Unstimmigkeiten liegt dies oft am vom Finanzamt festgelegten Grundsteuermessbetrag (siehe oben). Sie sollten sich daher an das zuständige Finanzamt wenden. Der von der Stadt Bochum festgelegte Hebesatz wird in jedem Fall gleich zugrunde gelegt und scheidet zumeist als Fehlerquelle aus.

Auch hier erfolgt eine Änderung der Eigentumsverhältnisse erst nach Mitteilung des Finanzamtes zum 1. Januar des Folgejahres.

Geben Sie uns die Eigentumsänderung bitte umgehend schriftlich bekannt und weisen Sie diese mit dem Erbschein nach.