Gewerbesteuer
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Allgemeines
Die Gemeinden sind berechtigt eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben. Erhebungsberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb oder eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet.
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Die Gemeinden sind an diese Feststellungen gebunden.
Die Gewerbesteuer wird berechnet durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz.
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Nach § 19 des Gewerbesteuergesetzes hat der Steuerschuldner am 15. Februar, 15. Mai, 15.August und 15. November eines Jahres Vorauszahlungen zu entrichten. Gewerbetreibende deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahres zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet.
Vorauszahlungen sind ihrer Eigenschaft nach stets Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§164 Abs.1 der Abgabenordnung) und werden auf die Steuerschuld für den Erhebungszeitraum angerechnet. Solange dieser Vorbehalt gilt, kann die Aufhebung bzw. Änderung beantragt werden.
Vorauszahlungen können festgesetzt werden:
- vom Finanzamt
- von der Gemeinde auf Grundlage der letzten Veranlagung
- auf Antrag des Steuerpflichtigen
Eine Anpassung der Vorauszahlungen kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonat vorgenommen werden.
Erfolgte die Festsetzung der Vorauszahlungen durch das Finanzamt, so ist der Antrag auf Änderung ebenfalls beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
In allen anderen Fällen können Sie formlos beim Amt für Finanzsteuerung der Stadt Bochum einen entsprechenden Antrag stellen. Dem Antrag sind Nachweise (zum Beispiel Abschrift der Gewerbesteuererklärung, aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung oder ähnliches) beizufügen.
Gewerbesteuer-Veranlagungen
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, deren Grundlagenwerte durch die Finanzämter festgestellt werden und in den Gewerbesteuermessbescheid einfließen. Die Gemeinden sind an diese Feststellungen gebunden (§§ 184, 185, 351 der Abgabenordnung).
Einwände gegen die Grundlagenfestsetzungen des Finanzamtes (Gewerbesteuermessbescheid) sind ausschließlich beim zuständigen Finanzamt zu erheben (§ 351 Abs.2 der Abgabenordnung). Gegebenenfalls ist beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.
Wird dort eine Änderung oder Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides vorgenommen, ist die Gemeinde verpflichtet den entsprechenden Gewerbesteuerbescheid ebenfalls zu ändern oder aufzuheben (§ 175 Abs.1 Nr.1 der Abgabenordnung).
Soweit vom Finanzamt die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung des Folgebescheides auszusetzen (§ 361 Abs.3 der Abgabenordnung). Es reicht daher die Stadt Bochum über Ihren Einspruch bzw. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt zu informieren.
Zinsen
Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Steuernachforderung oder Steuererstattung, ist diese nach §§ 233a, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Zinsen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen.
Aufgrund der aktuell bestehenden Zweifel des Bundesfinanzhofs an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe von jährlich 6 Prozent und einer absehbaren Überprüfung der Regelung durch das Bundesverfassungsgericht, werden alle Zinsfestsetzungen seit dem 1. Juli 2018 mit einem Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Höhe nach § 238 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung versehen.
Sollten, aufgrund einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht, die Zinsfestsetzungen zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Widerspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.
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Steuern
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