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Dienstleistungen und Infos

Grundsteuerreform

Für jedes Grundstück in Nordrhein-Westfalen ist eine Feststellungserklärung abzugeben.

Dienstleistungen und Infos

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf. Vielmehr gelten in Nordrhein-Westfalen ab 2025 neue Grundsteuerwerte, die bereits zum 1. Januar 2022 (Hauptfeststellung) ermittelt werden müssen.

Die Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte erfolgt durch das jeweils zuständige Finanzamt.

Informationen der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Grundsteuerreform und zur Abgabe der Grundsteuererklärung finden Sie hier:

Die Informationen des Bundesfinanzministeriums zur Grundsteuererklärung für Privateigentum sind hier abrufbar:

Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Feststellungserklärung abgeben werden.

Es gibt eine Vielzahl von Grundstücksarten. Die häufigsten sind:

  • Wohngrundstücke wie zum Beispiel:
    • Einfamilienhäuser
    • Zweifamilienhäuser
    • Mietwohngrundstücke
    • Eigentumswohnungen
  • Betriebliche Grundstücke wie zum Beispiel:
    • Geschäftsgrundstücke
    • Gemischt genutzte Grundstücke
    • Teileigentum
  • Unbebaute Grundstücke

Im Mai und Juni 2022 haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein individuelles Schreiben ihres Finanzamts erhalten. Dieses enthält Daten und Informationen, die bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen (wie zum Beispiel das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert). Diese Daten können nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen werden.

Alternativ finden sich Informationen auch im digitalen Grundsteuerportal unter: www.grundsteuer.nrw . Dort finden Sie auch ausführliche Informationen, Check-Listen, Ausfüllanleitungen für ELSTER und Erklär-Videos zum Grundsteuerportal.

Die Grundsteuer-Hotline des Finanzamtes Bochum erreichen Sie montags bis freitags von 9 bis 13 Uhr: 

  • Finanzamt Bochum-Mitte - Telefon: 0234 514-1959
  • Finanzamt Bochum-Süd - Telefon: 0234 3337-1959

Abgabezeitraum:
Die ursprüngliche Frist zur Abgabe der Steuererklärung wurde über den 31. Oktober 2022 hinaus auf den 31.Januar 2023 verlängert. Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung bei dem zuständigen Finanzamt ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. 

Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt.

Fragen zur Grundsteuerreform beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Finanzamts. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt.