Bitte bringen Sie Ihren gültigen Reisepass mit biometrischem Foto oder eine gültige ID (Personalausweis) mit. Besitzen Sie andere Identitätsunterlagen (wie etwa Geburtsurkunden), lassen Sie diese bitte vor dem Besuch ins Deutsche übersetzen.
Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem Krieg geflüchtet sind, aber keinen biometrischen Reisepass besitzen, können aufgrund der Ausnahmesituation trotzdem ohne Visum einreisen. Bis zum 28. Februar 2023 ist nach derzeitigem Stand ein rechtmäßiger Aufenthalt auch ohne Aufenthaltstitel gesichert. Bis dahin müssen sich die Geflüchteten an das Ausländerbüro wenden, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen.
Das Ausländerbüro befindet sich im Rathaus Bochum, Willy-Brandt-Platz 2-6. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin
Nach Ihrer Antragsstellung und Registrierung händigt Ihnen die Ausländerbehörde eine sogenannte Fiktionsbescheinigung aus. Den Aufenthaltstitel erhalten Sie nach abschließender Antragsbearbeitung.
Die Befreiung von dem Visum / der Aufenthaltserlaubnis gilt
- wenn Sie ukrainischer Staatsangehörige oder Drittstaatsangehörige sind, sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 31. August 2022 nach Deutschland eingereist sind oder
- wenn Sie ukrainischer Staatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger sind, der in der Ukraine einen Flüchtlingsschutz hatte, Sie am 24. Februar 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, zu diesem Zeitpunkt nur vorübergehend nicht in der Ukraine waren und bis zum 28. Februar 2023 nach Deutschland eingereist sind.
Das Ausländerbüro benötigt für den Aufenthaltstitel ein aktuelles biometrisches Foto. Besitzen Sie keine biometrischen Fotos, finden Sie im gesamten Stadtgebiet Fotografinnen oder Fotografen, die biometrische Fotos anfertigen. In der Regel können Sie die Fotos ohne Termin anfertigen lassen und direkt mitnehmen.
Für Personen, die aus der Ukraine geflohen sind, besteht derzeit keine Notwendigkeit, sofort Asyl zu beantragen. Die Europäische Union hat für ukrainische Staatsangehörige und bestimmte Gruppen von anderen Drittstaatsangehörigen ein erleichtertes Verfahren für den weiteren vorübergehenden Aufenthalt beschlossen. Damit ist ein Asylantrag grundsätzlich nicht erforderlich, um eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, besteht aber unabhängig davon grundsätzlich fort.