Bestattungspflicht nach den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003.
Mit Wirkung vom 1. September 2003 ist das "Gesetz über das Friedhofswesen und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)" in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt unter anderem, dass eine verstorbene Person spätestens zehn Tage nach dem Tode zu bestatten ist. Im Falle einer Urnenbestattung muss die Urne sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden.
Vorrangig zur Bestattung verpflichtet sind nach § 8 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes die Hinterbliebenen der / des Verstorbenen in der nachstehenden Rangfolge:
- Ehegatten
- eingetragene Lebenspartner/innen
- volljährige Kinder
- Eltern
- volljährige Geschwister
- Großeltern
- volljährige Enkelkinder
Eine Erbausschlagung entbindet die oben genannten Angehörigen nicht von ihrer Bestattungspflicht. Sofern Verpflichtete nicht in der Lage sind, die Bestattung selbst zu finanzieren, besteht die Möglichkeit, einen Kostenübernahmeantrag beim Amt für Soziales zu stellen.
Zuständig ist die Kommune, auf deren Stadtgebiet die Person verstorben ist oder tot aufgefunden wurde.
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